Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge
Nationale Einzelbetriebserlaubnis für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Art. 45
Fahrzeuge der Klassen M (Pkw), N (Nutzfahrzeug) und O (Anhänger), die
- nicht in Serie hergestellt werden (z. B. Eigenbau-Anhänger),
- aus einem Drittland importiert wurden (z. B. Neufahrzeug aus den USA),
- vor der Erstzulassung baulich verändert wurden (z. B. Ausbau zum Wohnmobil),
- vervollständigt wurden (z. B. Lkw-Fahrgestell erhält Aufbau, Plane/Spriegel)
benötigen zur Zulassung in Deutschland ein Gutachten zur Erlangung einer nationalen Fahrzeugeinzelgenehmigung nach Art. 45 der VO (EU) 2018/858, die sogenannte Einzelgenehmigung.
Als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um die Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung einer nationalen Einzelgenehmigung für Ihr Fahrzeug.
EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge gemäß VO (EU) 2018/858 Art. 44
Soll ein einzelnes Fahrzeug, das über keine Typgenehmigung verfügt, in einem Mitgliedstaat der EU zugelassen werden, besteht die Möglichkeit, ein Gutachten nach Artikel 44 der VO (EU) 2018/858 erstellen zu lassen. Nach der Zuteilung der Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt kann dieses Fahrzeug in der gesamten EU zugelassen werden.
Fahrzeuge, für die eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung möglich ist, sind
- Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw),
- Fahrzeuge der Klasse N1 (Nutzfahrzeuge),
- Fahrzeuge mit besonderen Zweckbestimmungen aller Fahrzeugklassen (z. B. Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge etc.).

